Allgemeine Geschäfts- und Reparaturbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen
der FRIPRO Contronic, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fritsche, 01877 Bischofswerda

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der FRIPRO und der mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden: Lieferer) erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (im Folgenden: ZVEI-Bedingungen), ergänzt durch diese Zusatzbedingungen der FRIPRO (im Folgenden: Geschäftsbedingungen) genannt. Bemerkungen:
ZVEI-Bedingungen sind unverbindliche Konditionsempfehlungen des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e. V. aktuellen Standards. Im Geschäftsverkehr zwischen FRIPRO und Besteller sind die ZVEI-Bedingungen bekannt und somit gültig für den Besteller und Lieferer. Im Bedarfsfall stellt der Lieferer die ZVEI-Bedingungen auf schriftliche Anforderung zur Verfügung.

2. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung des Lieferers erkennt der Besteller an, dass die Geschäftsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer gelten sollen.
Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.

3. Ein Schweigen des Lieferers auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Geschäftsbedingungen gilt als Ablehnung des Auftrages, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen.

4. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können nur durch die Geschäftsführung des Lieferers vereinbart werden und werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

II. Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen
Zugunsten des Bestellers gelten folgende Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen:
1. Zusätzlich zu Ziffer IV. 4. Satz 2 und Ziffer X. 1. Satz 3 der ZVEI-Bedingungen haftet der Lieferer auch für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten), wobei die Haftung in diesem Falle auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

2. Abweichend von Ziffer VIII. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen verjähren Sachmängelansprüche erst 24 in Monaten.

3. Abweichend von Ziffer VIII. 3. der ZVEI-Bedingungen ist der Besteller zwar verpflichtet Lieferungen zu untersuchen und festgestellte Mängel dem Lieferer binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten jedoch erst mit ihrer Entdeckung. Zur Fristwahrung genügt allerdings die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

4. Abweichend von Ziffer XI. 3. der ZVEI-Bedingungen verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 24 Monaten. Dies gilt nicht in den in Ziffer XI. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen geregelten Fällen. In diesen Fällen und im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

III. Technische Angaben, Katalogangaben
Der Lieferer gibt angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erschienen Geräte, Materialien e. c. der unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsmethoden, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, grundsätzlich keine Garantien über die jeweiligen Beschaffenheiten der Lieferungen. Insbesondere Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte in den Katalogen des Lieferers haben nicht den Charakter einer Garantie. Eine Gewähr für Mangelfolgeschäden ist auch bei ausnahmsweise abgegebenen Garantien ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, auch für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Bestellers als den Lieferungen selbst, einstehen zu wollen.

IV. Instruktionen und Produktbeobachtung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.

2. Der Besteller ist verpflichtet mit seinen Abnehmern von Produkten des Lieferers, eine in Ziffer IV. 1. entsprechende Regelung, zu vereinbaren.

3. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IV. 1. und 2. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.

4. Der Besteller ist verpflichtet die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendung und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.

V. Sicherungsrechte der Lieferers
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.

2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferers trotzdem untergehen und der Besteller (Miteigentümer) werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die in Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.

3. Der Besteller ist berechtigt die Ware im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, unzulässig.

4. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeiteten und unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferer den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 5 % entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner Anschlussforderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen des sog. echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferer ab und verpflichtet sich dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Lieferer diese Abtretung anzuzeigen.

5. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lieferers ist der Besteller nicht berechtigt die Forderung des Lieferers in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt die an den Lieferer im voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferer ab; die Antretung umfasst kausale und abstrakte Salden.

6. Die Sicherungsrechte des Lieferers erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferer. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferer nicht mehr möglich ist. Der Lieferer ist verpflichtet nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 % übersteigt.

7. Der Besteller ist verpflichtet den Lieferer unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferer entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagen als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei einer Bestellfirma, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, tritt diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.

Allgemeine Reparaturbedingungen
der FRIPRO Contronic, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fritsche, 01877 Bischofswerda I. Geltungsbereich
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der FRIPRO Contronic (fortan: FRIPRO) richtet sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Reparaturbedingungen (fortan: „Bedingungen“).

2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und gelten nur dann wenn zugestimmt worden ist.

II. Abschluss des Reparaturvertrages
1. Alle Angebote von FRIPRO erfolgen freibleibend.

2. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von FRIPRO zustande. Aufträge können auch durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

III. Durchführung der Reparaturleistungen, Leistungserweiterung
1. FRIPRO ist berechtigt mit der Durchführung der Reparaturleistungen Dritte zu beauftragen.

2. FRIPRO behält sich die Erbringung zusätzlicher, nicht in Auftrag gegebener, Reparaturleistungen vor, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.

IV. Kostenvoranschlag
1. Soweit nicht zwischen den Parteien anders vereinbart, erfolgen die Reparaturleistungen von FRIPRO auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages.

2. Der Kostenvoranschlag ist für den Auftraggeber kostenlos, wenn die im Rahmen des Kostenvoranschlages vorgeschlagenen oder darüber hinausgehende Reparaturleistungen vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden. Andernfalls ist der Kostenvoranschlag pauschal mit 130,00 € zu vergüten.

3. Der Kostenvoranschlag ist für FRIPRO unverbindlich. Aus diesem Grund übernimmt FRIPRO keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages.

V. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den zwischen den Parteien vereinbarten Preisen. Ist eine Vereinbarung über den Preis nicht getroffen, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand zu den allgemeinen FRIPRO- Listenpreisen (Stundensätze).

2. Kosten für Ersatzteile, Verpackung, Transport und Versicherung der Ware hat der Auftraggeber zusätzlich zu tragen.

3. Die Preise von FRIPRO sind Nettopreise und ohne Abzüge zu zahlen.

4. Wenn zwischen den Parteien eine Vergütung nach Stunden vereinbart ist, gelten Fahrtzeiten von FRIPRO als Arbeitszeit.

5. Sofern die in Auftrag gegebene Reparaturleistung aus von FRIPRO nicht zu vertretenen Gründen undurchführbar ist, ist der Auftraggeber verpflichtet FRIPRO die entstandenen Aufwendungen zu vergüten. Sofern eine Vergütung nach Stunden zwischen den Parteien vereinbart worden ist, gelten die vereinbarten Stundensätze auch insoweit; ansonsten wird dem Auftraggeber eine Pauschale von 130,00 € in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass FRIPRO keine oder geringe Aufwendungen entstanden sind.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsansprüche von FRIPRO sind 14 Tage nach Abnahme der Reparaturleistungen und Rechnungsstellung fällig.

2. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungen hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach deren Erhalt schriftlich zu erheben; es genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird FRIPRO den Auftraggeber in der Rechnung besonders hinweisen.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung sowie, falls er Unternehmer ist, zur Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn der vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FRIPRO berechtigt seine Forderungen gegen FRIPRO abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Zahlungsansprüche von FRIPRO verjähren nicht.

VII. Frist für Reparaturleistungen
Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich eine Frist zur Erbringung der Reparaturleistungen vereinbart ist sind dem Auftraggeber mitgeteilte Fristen für FRIPRO nicht verbindlich.

2. Die Einhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber FRIPRO die Ware, auf die sich die Reparaturleistung bezieht, rechtzeitig zur Verfügung stellt. Andernfalls wird die Frist angemessen verlängert; FRIPRO durch derartige Umstände entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerung von ihm zu vertreten ist.

3. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist zur Erbringung der Reparaturleistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen oder den Eintritt unvorhersehbarer oder von FRIPRO zumindest nicht zu vertretender Hindernisse (Höhere Gewalt) zurückzuführen, so wird die Frist verlängert.

4. Bei Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist bei anderen als den in Ziffer VII. genannten Gründen richten sich die Rechte des Auftraggebers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens nach Ziffer XI. dieser Bedingungen.

VIII. Rücktrittsvorbehalt
FRIPRO ist berechtigt vom Reparaturvertrag zurückzutreten, wenn (1) die für die Reparaturleistungen erforderlichen Ersatz- und Zubehörteile nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen sind oder (2) über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers im nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug bezüglich Forderungen von FRIPRO Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Auftraggeber einzulösenden Scheck oder Wechsels, Insolvenzanträge.

IX. Abnahme
Die Reparaturleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen.

2. Nimmt der Auftraggeber die Reparaturleistungen aus Gründen, die von FRIPRO nicht zu vertreten sind, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft ab, so gelten die Reparaturleistungen als abgenommen.

X. Gefahrenübergang
1. FRIPRO trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Reparaturleistungen.

2. Versendet FRIPRO die Ware auf dessen Wunsch an den Auftraggeber, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über.

XI. Verzug, Unmöglichkeit
1. Eine Verzugsentschädigung kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen bis zur Höhe von insgesamt 5. v. H. vom Zeitwert der Ware, auf die sich die Reparaturleistungen bezogen haben, verlangen.

2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers statt der Leistung aufgrund Verzuges oder Unmöglichkeit der Reparaturleistungen sind beschränkt auf 10. v. H. des Zeitwertes der Ware, auf die sich die Reparaturleistungen bezogen haben.

3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Ziffer XI. 1. und 2. genannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzuges oder der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der –Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) zwingend gehaftet wird; der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt, sofern FRIPRO die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Reparaturleistungen zu vertreten hat.

XII. Mängelansprüche
Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel FRIPRO unverzüglich anzuzeigen.

2. Mängelansprüche des Auftraggebers für normalen Verschleiß der Ware oder für Mängel, deren Behebung vom Auftraggeber nicht in Auftrag gegeben worden sind, sind ausgeschlossen.

3. Mängel der Reparaturleistungen sind nach Wahl von FRIPRO zunächst innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung)

4. Misslingt die Nacherfüllung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer XII. vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen zwölf Monaten. Dies gilt nicht in den Ziffern XII.1.S.2 geregelten Fällen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen FRIPRO sind vorbehaltlich Ziffer XIII. ausgeschlossen.

XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetzes, wegen Garantien oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) zwingend gehaftet wird; der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren –unbeschadet Ziffer XII.5.- in 2 Jahren. Dies gilt nicht in den Ziffern XIII.1.S.2 geregelten Fällen. In diesen Fällen und im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Werkunternehmerpfandrecht
FRIPRO kann ein Werkunternehmerpfandrecht auch wegen Forderungen auf Grund früherer Reparaturleistungen für den Auftraggeber geltend machen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

XV. Eigentumsvorbehalt

FRIPRO behält sich das Eigentum an den in die Ware eingebauten oder mit ihr verbundenen Zubehör- und Ersatzteilen vor bis der Auftraggeber alle Forderungen aus den Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien ausgeglichen hat. Dies gilt nicht, wenn die in die Ware eingebauten oder mit ihr verbundenen Zubehör- und Ersatzteile und die Ware dergestalt miteinander verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden.

XVI. Allgemeine Lieferbedingungen und Bemerkungen
Die von uns veranschlagten Preise sind Staffelpreise entsprechend der Jahresauftragsmenge (Nettopreise). Wird z. B. im Januar des Jahres 1 Stück bestellt und im Mai des Jahres weitere 4 Stück, so wird dafür der Preis über
5 Stück berechnet und der im Januar erhöhte Preis zurückgenommen. (Vorbehaltlich Objektpreise möglich)

Für die Belange der Auftragsabwicklung sind die

„Allgemeinen Lieferbedingungen und Leistungen der Elektroindustrie“ verbindlich, in Ergänzung die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRIPRO Contronic“ Lieferbedingungen für Fracht und Verpackung je Lieferung:

Lieferbedingungen für Fracht und Verpackung je Lieferung:
ab Nettowarenwert von 500,00 €: frachtfreie Lieferung
bis Nettowarenwert von 499,99 €: ab Werk ausschl. Verpackung*

Verpackungspauschale 5 % vom Warenwert, mind. 12,50 €

Alle Preisstellungen bis 500,00 € werden bei Lieferung ab Werk durch folgende Serviceleistungen ergänzt, (Kalkulationswerte incl. Versicherung) wenn erwünscht, auf Nachweis. 

1. Standardversand Post Paket (durchschnittlich) 9,50 €
    Standardversand Päckchen o. Großbrief (ohne Versicherung !) 4,30 €
2. Schnellversand 14,50 €
3. Schnellversand früh 18,50 €
4. Expressversand Night Star 37,50 €


Zahlungsbedingungen:
Innerhalb 10 Tagen: 2,0 % Skonto
Bankeinzug: 3,0 % Skonto
Buchung vor Auslieferung: 6,3 % Skonto
bei 30 Tagen: rein Netto

Bei verspäteten Zahlungen wird ab dem 40. Werktag, ohne Mahnung, das Inkasso eingeleitet.
Sämtliche Preise verstehen sich zur Zeit, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Technische Änderungen und Änderungen zu Lieferbedingungen und Preisen behalten wir uns vor.

* gilt nicht für Großgeräte wie z. B. Schaltschränke etc.

Bitte beachten:
Sämtliche Warenlieferungen und Rechnungslegungen für die Produkte der FRIPRO Contronic, 01877 Bischofswerda werden über die Vertriebs- und Verkaufsagentur für Industrieprodukte UG (hb) INDUSPRO Bischofstr. 14a, 01877 Bischofswerda abgewickelt.

XVII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, gilt für die Vertragsbeziehungen der Parteien ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Bautzen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt.

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